| § 1 |
Der Verein trägt den Namen
„Aloha Südsee Verein" . Es kann auch die Kurzfassung „Aloha
Südsee" bzw. nach der Registrierung „Aloha Südsee
e.V." verwendet werden. Die englische Version des Namens
lautet: „Aloha Pacific Society", Die Untertitel "Die
Stimme der Pazifikinsulaner in Deutschland und Europa" bzw.
„The voice of the Pacific Islanders in Germany and Europe"
können hinzugefügt werden. |
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| § 2 |
Der Sitz des Vereins ist
Berlin |
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| § 3 |
Der Verein hat folgende Ziele:
- Verbreitung und Förderung der pazifischen (polynesischen,
melanesischen
und mikronesischen Kultur in Deutschland und Europa
- Präsentation polynesischer und pazifischer Kultur bei
Veranstaltungen,
Messen und anderen Veranstaltungen
- Durchführung von Unterricht zur Vermittlung pazifischer Kultur
an
Kinder von Pazifikinsulanern und auch an europäische Kinder
- Aufbau und Förderung von Tanzgruppen sowie einer Show
(z. B. Aloha Polynesia Show)
- Teilnahme an Wettbewerben
- Ausrichtung oder Mithilfe bei der Organisation des ‚Pazifikfestivals
europa’
- Spezielle Förderung von Kindern und Jugendlichen im Besonderen
während eines Sommer-Treffens
- Zusammenarbeit mit anderen pazifischen Vereinen und der
Europäischen
Union
- Organisation von Jugendaustausch mit anderen europäischen
Ländern.
- Schaffung oder Mitarbeit an einer europäischen Vereinigung zur
besseren
Koordinierung der Vereinsarbeit und zur Schaffung einer
europäischen
Identität.
- Herstellung von Kontakten zu Vertretungen der pazifischen
Staaten in
Europa zur besseren Betreuung der Bürger dieser Staaten.
- Der Begriff Kultur ist so weit wie möglich zu fassen. Er sollte
folgende
Bereiche beinhalten: Tanz, Handwerk, Literatur, Sport, Massage,
Musik,
Geschichte, Bildung, Politik, Länderkunde, Touristik und vieles
mehr. |
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| § 4 |
Vereinstätigkeit
Die Vereinstätigkeit kann vielseitig gestaltet
werden. Insbesondre legen wir
wert auf Unterricht, Lehrgänge, Ausflüge,
Workshops, Auftritte, Organisation von
Treffen, Diskussionsrunden, Beteiligung an
Ausstellungen, Messen, Feiern
und Festivals.
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§ 5 |
Registrierung
Der Verein soll registriert werden. Eine Anerkennung der
Vereines zur
Gemeinnützigkeit wird angestrebt.
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§ 6 |
Eintritt der Mitglieder
a) Mitglied der Vereines kann jede voll geschäftsfähige
Person werden.
b) Andere juristische Personen, nicht rechtsfähige
Vereine, Handelsgesell-
schaften und andere Personenvereinigungen werden nicht als
Mitglied
aufgenommen.
c) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den
Verein.
d) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
e) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
f) Eine Ablehnung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.
g) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
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§ 7 |
Austritt der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein
berechtigt
b) Der Austritt ist dem Vorstand auf geeignete Weise
mitzuteilen und auf
jeden Fall schriftlich zu erklären.
c) Die Kündigung kann vierteljährlich erfolgen und vor
dem Ende des letzten
Quartals bekannt zu geben.
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§ 8 |
Ausschluss der Mitglieder
a) Die Mitgliedschaft endet außerdem mit Ausschluss
b) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei einem
wichtigen Grund zulässig.
c) Über den Ausschluss entscheidet entweder einstimmig
der Vorstand oder
bei nicht Einstimmigkeit des Vorstandes die
Mitgliederversammlung.
d) Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist bei
der
Mitgliederversammlung zu verlesen.
e) Der Ausschluss ist sofort wirksam. Sollte das Mitglied
nicht anwesend sein
ist dieser Beschluss dem betroffen Mitglied sofort bekannt
zu geben.
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§ 9 |
Streichung der Mitgliedschaft
a) Ein Mitglied kann außerdem durch Streichung aus dem
Verein ausscheiden:
b) Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger
als ein Jahr kein
Mitgliedsbeitrag gezahlt hat und auch nach einer Mahnung
innerhalb von
sechs Monaten keine Reaktion gezeigt hat. Die Streichung
ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
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| §
10 |
Mitgliedsbeitrag
a) Jedes Mitglied des Vereines leistet einen
Mitgliedsbeitrag.
b) Weitere Familienmitglieder eines Mitgliedes des
Vereines gelten als
Mitglieder, haben aber kein Stimmrecht.
c) Familienmitglieder können auch als normales Mitglied
mit vollen Stimmrecht
aufgenommen werden.
. d) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf der
Mitgliederversammlung
aufgrund eines Vorschlages der Vorstandes durch einfach
Mehrheit
festgelegt.
d) Kinder und Jugendliche, sofern sie als Einzelmitglieder
beitreten, sowie
erwerbslose Personen bzw. Familien zahlen die Hälfte des
beschlossenen
Mitgliedsbeitrages.
e) Eine Befreiung der Zahlung eines Beitrages kann nur in
Ausnahmefällen
bei besonderer Situation gewährt werden.
f) Der Beitrag kann jährlich bis einschließlich März
des laufenden Jahres oder
monatlich entrichtet werden.
g) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben
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| §
11 |
Die Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
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| §
12 |
Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem
Stellvertreter,
einem Schriftführer und dem Kassierer.
Weiter Ämter können je nach Bedarf eingeführt werden
und
bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der
Mitgliederver-
sammlung. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinsam.
b) Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
c) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit
seinem Austritt aus
dem Verein.
d) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer
Person vereinigt werden.
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| § 13 |
Rechte des Vorstandes
Über Rechtsgeschäfte, die den Wert vom 1000 Euro
überschreiten,
beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
Mitglieder
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§ 14
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Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) wenn es das Interesse des Vereines erfordert,
mindestens jedoch
b) nach zwei Jahren.
c) bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen 6
Monaten.
d) wenn 20% der Vereinsmitglieder unter Angabe eines
Grundes
dies wünschen.
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§ 15
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Form der Einberufung
a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich
unter Einhaltung
einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
b) Dieser Einberufung muss eine Tagesordnung beigefügt
werden.
c) Die Frist beginnt mit der Absendung des der letzten
Einladung an ein
Mitglied (Poststempel).
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§ 16
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Beschlussfähigkeit
a) jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
b) Zur Beschlussfassung der Auflösung des Vereines ist
die Anwesenheit von
51% der Mitglieder erforderlich. Ist das nicht der Fall
sind zwei weitere
Einberufungen im Abstand von jeweils zwei Monaten
notwendig, bevor
mit einfacher Mehrheit eine Auflösung beschlossen werden
kann. |
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§ 17
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Beschlussfassung
a) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von
mindestens 20%
der Anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim
abzustimmen.
b) Die einfache Mehrheit entscheidet.
c) Bei Satzungsänderungen sind zwei Drittel der Stimmen
notwendig
d) Zur Beschlussfassung zur Auflösung des Vereines sind
zwei Drittel der
Stimmen notwendig.
e) Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung
ungültige Stimmen
zählen als NEIN-Stimmen.
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§ 18
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Beurkundung von Versammlungen
Über den Verlauf und im Besonderen über die Beschlüsse
bei Versammlungen
ist Protokoll zu führen. Die Niederschriften sind vom
Versammlungsleiter zu
unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtig die
Niederschrift zu sehen.
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§ 19
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Auflösung des Vereines
a) Der Verein kann nicht in eine andere Rechtsform
übergehen. Wünscht die
Mehrheit der Mitglieder einen anderen Zweck dieses
Vereines so ist die
Auflösung anzustreben.
b) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
c) Das Vereinsvermögen geht an die Mitglieder zu gleichen
Teilen über.
Sollte das nicht möglich sein, geht das Vermögen an eine
andere
gemeinnützige oder kirchliche Organisation über, die
noch zu bestimmen ist.
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Berlin, 19. Februar 2011 |
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