Start
 
zurück A l o ha   P a c i f i c   S o c i e t y
A l o h a   S ü d s e e   V e r e i n
weiter

Die Satzung

Diese Version ist die zuletzt gültige Satzung, wie sie am 2.4.2011 bestätigt wurde. Es gibt aber bereits Änderungen und Ergänzungen, die am 9.3.2012 In Berlin bei der Jahresversammlung zur Bestätigung 
vorgelegt wurde

Die neue umgearbeiteteSatzung erschein hier in Kürze
    Das ist noch die alte Version vom 2.4.2011 
German original text / der deutsche Originaltext:

Satzung des Aloha Südsee Vereins

§ 1 Der Verein trägt den Namen „Aloha Südsee Verein" . Es kann auch die Kurzfassung „Aloha Südsee" bzw. nach der Registrierung „Aloha Südsee e.V." verwendet werden. Die englische Version des Namens lautet: „Aloha Pacific Society", Die Untertitel "Die Stimme der Pazifikinsulaner in Deutschland und Europa" bzw. „The voice of the Pacific Islanders in Germany and Europe" können hinzugefügt werden.
§ 2 Der Sitz des Vereins ist Berlin
§ 3 Der Verein hat folgende Ziele:
- Verbreitung und Förderung der pazifischen (polynesischen, melanesischen
und mikronesischen Kultur in Deutschland und Europa
- Präsentation polynesischer und pazifischer Kultur bei Veranstaltungen,
Messen und anderen Veranstaltungen
- Durchführung von Unterricht zur Vermittlung pazifischer Kultur an
Kinder von Pazifikinsulanern und auch an europäische Kinder
- Aufbau und Förderung von Tanzgruppen sowie einer Show
(z. B. Aloha Polynesia Show)
- Teilnahme an Wettbewerben
- Ausrichtung oder Mithilfe bei der Organisation des ‚Pazifikfestivals europa’
- Spezielle Förderung von Kindern und Jugendlichen im Besonderen während eines Sommer-Treffens
- Zusammenarbeit mit anderen pazifischen Vereinen und der Europäischen
Union
- Organisation von Jugendaustausch mit anderen europäischen Ländern.
- Schaffung oder Mitarbeit an einer europäischen Vereinigung zur besseren
Koordinierung der Vereinsarbeit und zur Schaffung einer europäischen
Identität.
- Herstellung von Kontakten zu Vertretungen der pazifischen Staaten in
Europa zur besseren Betreuung der Bürger dieser Staaten.
- Der Begriff Kultur ist so weit wie möglich zu fassen. Er sollte folgende
Bereiche beinhalten: Tanz, Handwerk, Literatur, Sport, Massage, Musik,
Geschichte, Bildung, Politik, Länderkunde, Touristik und vieles mehr.
§ 4 Vereinstätigkeit
Die Vereinstätigkeit kann vielseitig gestaltet werden. Insbesondre legen wir
wert auf Unterricht, Lehrgänge, Ausflüge, Workshops, Auftritte, Organisation von Treffen, Diskussionsrunden, Beteiligung an Ausstellungen, Messen, Feiern
und Festivals.
§ 5 Registrierung
Der Verein soll registriert werden. Eine Anerkennung der Vereines zur
Gemeinnützigkeit wird angestrebt.
§ 6 

Eintritt der Mitglieder
a) Mitglied der Vereines kann jede voll geschäftsfähige Person werden.
b) Andere juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesell-
schaften und andere Personenvereinigungen werden nicht als Mitglied
aufgenommen.
c) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
d) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
e) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
f) Eine Ablehnung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.
g) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 7  Austritt der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt
b) Der Austritt ist dem Vorstand auf geeignete Weise mitzuteilen und auf
jeden Fall schriftlich zu erklären.
c) Die Kündigung kann vierteljährlich erfolgen und vor dem Ende des letzten
Quartals bekannt zu geben.
§ 8  Ausschluss der Mitglieder
a) Die Mitgliedschaft endet außerdem mit Ausschluss
b) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig.
c) Über den Ausschluss entscheidet entweder einstimmig der Vorstand oder
bei nicht Einstimmigkeit des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
d) Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist bei der
Mitgliederversammlung zu verlesen.
e) Der Ausschluss ist sofort wirksam. Sollte das Mitglied nicht anwesend sein
ist dieser Beschluss dem betroffen Mitglied sofort bekannt zu geben.
§ 9

Streichung der Mitgliedschaft
a) Ein Mitglied kann außerdem durch Streichung aus dem Verein ausscheiden:
b) Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr kein
Mitgliedsbeitrag gezahlt hat und auch nach einer Mahnung innerhalb von
sechs Monaten keine Reaktion gezeigt hat. Die Streichung ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.

§ 10

Mitgliedsbeitrag
a) Jedes Mitglied des Vereines leistet einen Mitgliedsbeitrag.
b) Weitere Familienmitglieder eines Mitgliedes des Vereines gelten als
Mitglieder, haben aber kein Stimmrecht.
c) Familienmitglieder können auch als normales Mitglied mit vollen Stimmrecht
aufgenommen werden.
. d) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung
aufgrund eines Vorschlages der Vorstandes durch einfach Mehrheit
festgelegt.
d) Kinder und Jugendliche, sofern sie als Einzelmitglieder beitreten, sowie
erwerbslose Personen bzw. Familien zahlen die Hälfte des beschlossenen
Mitgliedsbeitrages.
e) Eine Befreiung der Zahlung eines Beitrages kann nur in Ausnahmefällen
bei besonderer Situation gewährt werden.
f) Der Beitrag kann jährlich bis einschließlich März des laufenden Jahres oder
monatlich entrichtet werden.
g) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben

§ 11

Die Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

§ 12

Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter,
einem Schriftführer und dem Kassierer.
Weiter Ämter können je nach Bedarf eingeführt werden und
bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederver-
sammlung. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
b) Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
c) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Austritt aus
dem Verein.
d) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 13 Rechte des Vorstandes
Über Rechtsgeschäfte, die den Wert vom 1000 Euro überschreiten,
beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Mitglieder
§ 14

Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) wenn es das Interesse des Vereines erfordert, mindestens jedoch
b) nach zwei Jahren.
c) bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen 6 Monaten.
d) wenn 20% der Vereinsmitglieder unter Angabe eines Grundes
dies wünschen.

§ 15 Form der Einberufung
a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
b) Dieser Einberufung muss eine Tagesordnung beigefügt werden.
c) Die Frist beginnt mit der Absendung des der letzten Einladung an ein
Mitglied (Poststempel).
§ 16 Beschlussfähigkeit
a) jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
b) Zur Beschlussfassung der Auflösung des Vereines ist die Anwesenheit von
51% der Mitglieder erforderlich. Ist das nicht der Fall sind zwei weitere
Einberufungen im Abstand von jeweils zwei Monaten notwendig, bevor
mit einfacher Mehrheit eine Auflösung beschlossen werden kann.
§ 17 Beschlussfassung
a) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 20%
der Anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
b) Die einfache Mehrheit entscheidet.
c) Bei Satzungsänderungen sind zwei Drittel der Stimmen notwendig
d) Zur Beschlussfassung zur Auflösung des Vereines sind zwei Drittel der
Stimmen notwendig.
e) Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültige Stimmen
zählen als NEIN-Stimmen.
§ 18

Beurkundung von Versammlungen
Über den Verlauf und im Besonderen über die Beschlüsse bei Versammlungen
ist Protokoll zu führen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtig die Niederschrift zu sehen.

§ 19  Auflösung des Vereines
a) Der Verein kann nicht in eine andere Rechtsform übergehen. Wünscht die
Mehrheit der Mitglieder einen anderen Zweck dieses Vereines so ist die
Auflösung anzustreben.
b) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
c) Das Vereinsvermögen geht an die Mitglieder zu gleichen Teilen über.
Sollte das nicht möglich sein, geht das Vermögen an eine andere
gemeinnützige oder kirchliche Organisation über, die noch zu bestimmen ist.
Berlin, 19. Februar 2011

    

Here the new English translation of the statutes: Statutes (March 2012)

English: Statutes

back to start page of the Society
zurück zur Startseite des Vereines